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Ein- und Austritte von Privatschulen

Privatschulen haben gemäss § 133 Abs. 1 lit. b Schulgesetz die Pflicht, alle Ein- und Austritte der Schülerinnen und Schüler an das zuständige Departement zu melden. Sollte Ihre Privatschule einen Ein- oder Austritt zu vermelden haben, bitten wir Sie deshalb, das folgende Formular auszufüllen.

Schule
Schüler/in
Erziehungsberechtigte
Übertritt
Schulwechsel  


Datum  
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Grund für Austritt



Datum der Eingabe  
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