Nachteilsausgleich

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Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit einer diagnostizierten Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. In den Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden die Kriterien dafür festgehalten. Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich (PDF-Dokument)

Die Basisinformationen zum Nachteilsausgleich finden sich auf der Webseite der Volksschulen.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Nachteilsausgleich bedeutet, dass die Beeinträchtigungen eines Schülers oder einer Schülerin respektive eines oder einer Lernenden bei Prüfungen berücksichtigt werden. Er verändert die Form und die äusseren Bedingungen der Prüfungssituation. Die Massnahmen für den Nachteilsausgleich beeinträchtigen den Regelunterricht kaum. In Bezug auf die Leistungsanforderung werden die betroffenen Kinder oder Jugendlichen wie alle anderen Schülerinnen und Schüler respektive Lernenden bewertet. Die Massnahmen werden in der Klasse kommuniziert.

Die FFI berät die Schulen bei den Massnahmen für einen Nachteilsausgleich.

Wie ist der Ablauf und wer entscheidet?

Damit ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, muss der Fachstelle Förderung und Integration ein schriftliches Attest vorliegen. Für das Einholen des Attests respektive die Abklärung der Entwicklungsstörung oder Behinderung sind die Eltern oder die volljährigen Lernenden verantwortlich. Sie müssen das Formular «Antrag für ein Attest einer Entwicklungsstörung oder Behinderung und Gesuch um Massnahmen zum Nachteilsausgleich» ausfüllen und zusammen mit dem Befund an die Fachstelle Förderung und Integration weiterleiten. Das Attest ist für Primarschülerinnen und -schüler in der Regel drei Jahre lang gültig. Danach braucht es ein neues Attest. Dieses geht – zusammen mit dem Antrag – wiederum an die Fachstelle Förderung und Integration. Ab der Sekundarschule und für Lernende gilt das Attest  bis zum Ende der Schulzeit respektive der Berufslehre. Die Informationen zum Ablauf werden in einer Checkliste aufgeführt.

Checkliste: Ablauf bei Massnahmen zum Nachteilsausgleich (PDF-Dokument; Login-Bereich für Lehr- und Fachpersonen)

Antragsformular (Word-Dokument)

Auf welcher Grundlage entscheidet die FFI?

Diagnosen und Befunde werden je nach Behinderung oder Entwicklungsstörung von qualifizierten Fachstellen erstellt. Dazu gehören zum Beispiel: Schulpsychologischer Dienst, UKBB, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schulärztlicher Dienst, Audiopädagogischer Dienst der GSR, Therapieschulzentrum Münchenstein oder Fachärztinnen und Fachärzte. Die FFI überprüft den Antrag sowie den Befund auf Vollständigkeit.

Rolle der Lehr- und Fachpersonen

Wenn eine Lehr- oder Fachperson eine Entwicklungsstörung oder Behinderung vermutet, die zu einem Nachteilsausgleich berechtigt, informiert sie die Eltern oder volljährigen Lernenden über den Rechtsanspruch eines Nachteilsausgleichs und verweist sie an die zuständige Fachperson oder Fachstelle. lm Zeugnis erfolgt kein Eintrag über den Nachteilsausgleich.

Weitere Informationen

Formulare und Umsetzungshilfen zum Nachteilsausgleich finden Lehr- und Fachpersonen im Handbuch Bildung (Login-Bereich) unter «Schüler/innen» > «Beurteilung».

Im Basler Schulblatt vom Mai 2018 wurden die Abläufe rund um den Nachteilsausgleich skizziert. Der Artikel ist als PDF-Dokument greifbar.
«Nachteilsausgleich wird immer häufiger eingefordert»

Volksschulen

Erika Eichenberger
Fachbeauftragte Nachteilsausgleich
Rosentalstrasse 17
4058 Basel
Telefon: +41 61 267 68 71
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